Bundestag beschließt Pflegestärkungsgesetz II

Veröffentlicht am 20.11.2015 in Bundespolitik

Am 13. November hat der Deutsche Bundestag das Pflegestärkungsgesetz II beschlossen. Kernstück des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Im Gegensatz zum bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden künftig nicht nur die körperlichen Einschränkungen von Menschen berücksichtigt, sondern gleichermaßen körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen einbezogen. Das heißt: Einschränkungen von Demenzkranken und psychisch Kranken werden in der Begutachtung gleichrangig behandelt.

Die SPD, aber auch Wohlfahrtsverbände und Gewerkschaften, haben sich seit langem für das Reformvorhaben eingesetzt. Damit wurde ein zentrales Vorhaben der SPD-Bundestagsfraktion endlich umgesetzt. Das neue Begutachtungsverfahren ist transparenter, gerechter und für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nachvollziehbarer, und löst die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach Minuten ab, die sich nicht bewährt hatte, da sie defizitorientiert war.

Ab 2017 ersetzen fünf sogenannte Pflegegrade die bisherigen drei Pflegestufen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen begutachtet anhand von sechs Merkmalen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, die Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) wie der Grad der Selbstständigkeit einer Person zu bewerten ist. Dadurch wird der individuelle Bedarf bei Pflegebedürftigen sehr viel genauer ermittelt.

Die Unterstützung setzt auch früher an. Der Pflegegrad 1 erreicht Menschen, die bisher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben, die aber z.B. bauliche Anpassungen in der Wohnung oder Begleitung beim Spazierengehen benötigen. Der zu leistende pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zahlen einen Eigenanteil in gleicher Höhe, der aber in den Pflegeheimen unterschiedlich ausfallen wird.

Niemand wird schlechter gestellt, die meisten erhalten sogar deutlich mehr Leistungen. Das gilt auch für pflegende Angehörige: künftig werden für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge einbezahlt, der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung sowie die Pflegeberatung verbessern sich.

Gute Pflege kostet Geld, deshalb wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Beitragspunkte  auf 2,55 Prozent (für Kinderlose 2,8 Prozent) angehoben. Die Erhöhung wird paritätisch von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgebern getragen. Außerdem soll bis 2020 der Personalbedarf fundiert ermittelt und der Pflege-TÜV neu ausgerichtet werden.

 

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